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15.12.2013 Pressemitteilung: „Hakenkreuz-Tattoo“
Roter Stern Betreuer muss sich vor Gericht verantworten - wegen Fotoaufnahmen

Die Verhandlung beginnt am Dienstag um 9.oo Uhr im Saal 218 des AMTSGERICHTES Leipzig.

Am Dienstag um 9 Uhr steht Carsten G., Betreuer des Roten Stern Leipzig, vor Gericht. Carsten G. wird vorgeworfen, gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen zu haben. Tatsächlich hat er am Rande eines öffentlichen Fußballspiels einen Spieler der gegnerischen Mannschaft fotografiert, der ein gut sichtbares Hakenkreuz auf dem Arm trug.

Nachdem zunächst das Verfahren gegen den Hakenkreuzträger eingestellt und nur gegen Carsten G. ermittelt wurde, hat sich das Bild inzwischen geändert. Aufgrund des öffentlichen Drucks nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Hakenkreuzträger Mike L. wieder auf. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte Mike L., nach Vorlage des von Carsten G. gemachten Bildes, wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Strafe von 80 Tagessätzen zu je 43 €. Das Landgericht Leipzig bestätigte dieses Urteil, senkte die Tagessatzhöhe aber auf 36 €.

Doch auch von dem Verfahren gegen Carsten G. will die Staatsanwaltschaft nicht lassen. Nachdem zunächst der Vorwurf gegen Carsten G. wegen Verbreitung ationalsozialistischer Propaganda eingestellt wurde, hält die Staatsanwaltschaft weiterhin am Vorwurf fest, dass Carsten G. gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen hätte.

Weder hat die Staatsanwaltschaft sich bislang mit der Fragestellung auseinandergesetzt, wem das Bildrecht bei einem öffentlichen Fußballspiel überhaupt zusteht, noch damit, dass das Bild der Überführung eines Straftäters diente.

Jens Frohburg, Sprecher des Roten Sterns: " Wir sind über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verwundert. Sowohl der betreffende Verein als auch der Sächsische Fußballverband haben sich im Nachgang für die Aufklärung des Falles bedankt. Offensichtlich will man mit allem Willen eine Verurteilung erzwingen.“

Jürgen Kasek, Rechtsanwalt des Betroffenen Carsten G., erläutert: "§ 23 Kunsturheberrechtsgesetz erläutert ganz deutlich, nach welchen Kriterien eine Einwilligung des Fotografierten nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Träger des Hakenkreuzes in mehrerer Hinsicht um eine relative Person der Zeitgeschichte, zum einen als Teilnehmer eines öffentlichen Fußballspiels und zum anderen als Straftäter. Beides hat die Staatsanwaltschaft entweder bewusst nicht bewertet oder bewusst übersehen. Wir bauen darauf, dass das Gericht mit dem KunstUrhG besser umzugehen weiß."

Die Verhandlung beginnt am Dienstag um 9.oo Uhr im Saal 218 des AMTSGERICHTES Leipzig.

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